Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen, Vertragsabschluß
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Maß, Gewicht und Güte bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
1.4 Mit Bestellung einer Ware erklärt der Besteller verbindlich, diese Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
1.5 Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
Der Besteller wird erforderlichenfalls über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich informiert.
2. Preise
2.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto Kasse „ab Werk“ oder „ab Lager“, zuzüglich Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Verzollungskosten etc., die gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.2 Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung offenen, ungehinderten Verkehrs auf den in Betracht kommenden Transportwegen.
2.3 Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
2.4 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise oder bei der Preisberechnung zugrundeliegende Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstige Kosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
2.5 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich jeweils der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) bis zum 15. des der Lieferung folgenden Kalendermonats zahlbar.
3.2 Zahlt der Besteller nicht nach dem für die Zahlung vorgesehenen spätesten Zeitpunkt gemäß Ziff. 3.1 der Lieferbedingungen, wobei es auf die Gutschrift auf unserem Konto ankommt, so daß wir über den entsprechenden Betrag verfügen können, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
3.3 Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Soweit wir uns ausdrücklich bereit erklärt haben, Kundenakzepte in Zahlung zu nehmen, werden diese unter Belastung des gültigen Diskontsatzes, der Stempelsteuer, der Bank- und gegebenenfalls Einzugsspesen abgerechnet; diese Kosten sind nach Mitteilung sofort in bar zahlbar.
3.4 Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den entsprechenden Betrag verfügen können.
4. Lieferzeiten
4.1 Von uns genannte Lieferfristen und -termine gelten mangels anderer Vereinbarung nur annähernd.
4.2 Der Beginn der Lieferzeit setzt in jedem Fall die Abklärung aller liefertechnischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers, insbesondere die Beibringung der von ihm gegebenenfalls zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie den Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung voraus.
4.3 Sofern eine Lieferung „ab Lager“ oder „ab Werk“ erfolgt, sind die Lieferfristen und/oder -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferzeit oder zu dem Liefertermin das Lager oder Werk verläßt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
4.4 Bei auf Importen basierenden Streckengeschäften gelten die Lieferfristen und -termine als eingehalten, wenn von uns die Verschiffungsbereitschaft der Ware gemeldet wird.
4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ausnahmsweise ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist.
4.6 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern ein Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen oder Vertreter beruht oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben.
Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet werden kann, haften wir der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden unmittelbaren Durchschnitts schaden. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs ausgeschlossen.
4.7 Basiert die Verzögerung der Lieferung auf Ereignissen höherer Gewalt, so ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen. Der höheren Gewalt steht insoweit der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse gleich, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote oder Verkehrsstörungen. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, die Lieferzeit angemessen zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller kann von uns in einem solchen Fall die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir nicht innerhalb angemessener Frist zu liefern, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
4.8 Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbständiges Geschäft.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Falls nichts anderes vereinbart wurde, liefern wir grundsätzlich auf Basis „ab Lager“ bzw. „ab Werk“.
5.2 Der Versand der Ware erfolgt stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Die Wahl des Transport weges sowie der Beförderungs- und Schutzmittel erfolgt mangels besonderer Weisung durch den Besteller nach unserem Ermessen.
5.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5.4 Soweit wir auf Wunsch des Bestellers Lademittel (Unterlagehölzer, Gerüste, Decken usw.) verwenden, erfolgt diese Verwendung auf Gefahr und Kosten des Bestellers gemäß gesonderter Berechnung; im Falle der Leihe sind die Lademittel auf Gefahr und Kosten des Bestellers zurückzusenden.
5.5 Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, in jedem Fall, z. B. auch bei fob- und cif-Geschäften, auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung im Einzelfall ausnahmsweise frachtfrei erfolgt.
5.6 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
5.7 Der Abschluß einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers, der die insoweit anfallenden Kosten trägt.
5.8 Versandfertig gemeldete Ware muß der Besteller sofort abrufen. Unterbleibt der Abruf der Ware binnen 14 Tagen ab Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und die versandbereite Ware in Rechnung zu stellen. Überdies sind wir berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es insoweit nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
6. Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz verfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
7.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Kaufsache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.5 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das soentstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
7.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Gewährleistung
8.1 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
8.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung derVergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.3 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In diesem Rahmen muß der Besteller insbesondere offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.4 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu.
8.5 Wir haften im übrigen dem Grunde nach auf Schadensersatz, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischer weise eintretenden unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Im übrigen ist eine Schadensersatz haftung ausgeschlossen.
8.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
8.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, wenn der Besteller uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 8.3 dieser Bestimmung).
8.8 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Das gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder im Falle des Verlustes des Lebens.
8.9 Von uns gemachte Angaben über die Beschaffenheit der Ware sowie zur Verfügung gestellte Muster, Proben oder Analysedaten sind unverbindlich und stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.10 Garantien im Rechtsinne erhält der Besteller nicht.
9. Haftungsbeschränkungen
9.1 Soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz dem Grunde nach, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Der Höhe nach ist der Schadensersatzanspruch auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Dies gilt nicht, sofern die Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert.
9.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
10. Schlußbestimmungen
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
10.3 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
10.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der Unwirksamen möglichst nahekommt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos entgegengenommen haben.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.
2. Auftragserteilung und -annahme
2.1 Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefaßt und unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir Sie nachträglich schriftlich bestätigt haben.
2.2 Bestellungsannahmen sind durch Unterschrift auf der Kopie der Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen. Erfolgt eine solche Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
2.3 Abweichungen in Qualität und Quantität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.
3.4 Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von drei Wochen, gerechnet ab vollständiger und mangelfreier Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von fünf Wochen netto. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen oder mangelhafte oder unvollständige Lieferungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
3.5 Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
3.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4. Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Sie läuft vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muß die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
4.2 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichten Rechte, insbesondere gemäß §§ 280, 281, 286, 323, 325, 326 BGB zu.
4.3 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto-Bestellwertes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
4.4 Ist ein Fixgeschäft vereinbart, z. B. durch Verwendung der Begriffe „fix“, „präzis“ oder „genau“ oder sind die nach Handelsbrauch typischen Abladeklauseln (fob, cif gemäß Incoterms) vereinbart, sind wir bei Überschreiten des Liefertermins auch ohne Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
5. Lieferung, Gefahrübergang
5.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
5.2 Die Gefahr geht erst mit Abnahme der Ware durch unsere Empfangsstelle über.
5.3 Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackungsart zu wählen und darauf zu achten, daß durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
6. Dokumentation
6.1 Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:
- Nummer der Bestellung,
- Menge und Mengeneinheit,
- Brutto-, Netto- und gegebenenfalls Berechnungsgewicht,
- Artikelbezeichnungen mit unserer Artikelnummer,
- Restmenge bei Teillieferungen
6.2 Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
7. Gewährleistung
7.1 Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, daß die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht ausgeführt.
7.2 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualität und Quantitätsabwei chungen zu prüfen. Insoweit ist die Durchführung von Stichproben ausreichend. Zeigt sich im Rahmen der Untersuchung ein Mangel, so ist dieser entsprechend der gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen.
7.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Sonstige gesetzliche Rechte, insbesondere auf Leistung von Schadensersatz, werden hierdurch nicht berührt.
8. Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, daß durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte auf erstes schriftliches Anfordern frei. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
10. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, also der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote oder Verkehrsstörungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
11. Eigentumsvorbehalt, Beistellung
11.1 Sofern wir Material beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.2 Wird von uns beigestelltes Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
11.3 Für Wertminderung oder Verlust von uns beigestellter Materialien haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.
12. Geheimhaltungspflicht
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch über eine Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.
13. Schlußbestimmungen
13.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluß des UN-Kaufrechts.
13.2 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
13.3 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern für eine einzelne Lieferung nichts anderes vereinbart ist.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
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